Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 30.05.1962 – 4 StR 48/62
- LG Hagen, 08.04.2009 – 7 S 104/08
- KG, 07.02.2018 – 3 Ws (B) 32/18, 3 Ws (B) 32/18 - 122 Ss 193/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38a#abs-1 (1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38a#abs-2 (2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/38a#abs-3 (3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.